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Artikel 13 Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 13

Artikel 13. Das gegenwärtige Übereinkommen wird einen Monat nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und ein Jahr in Geltung bleiben. Wenn das Übereinkommen nicht von dem einen oder dem anderen der Hohen Vertragschließenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf der genannten einjährigen Frist gekündigt wird, wird es bis zur Kündigung in Kraft bleiben, wobei die Kündigung erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten wirksam wird.

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