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Artikel 12 Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 12

Artikel 12. Der Eisenbahngüterverkehr zwischen beiden Vertragschließenden Teilen wird sich auf Grundlage des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 samt allen Bestimmungen und Ergänzungen, die im gemeinsamen Einverständnis von allen dem Übereinkommen angehörenden Staaten vereinbart wurden, abwickeln.

Die Vertragschließenden Teile werden, soweit es der Wechselkurs gestattet, darauf bedacht sein, sobald als möglich direkte Tarife, zumindest für den Verkehr der Reisenden und der wichtigsten Güter in den gebräuchlichsten Relationen zu erstellen.

Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragschließenden Teile werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die rasche und sichere Abwicklung des Eisenbahnverkehres zwischen beiden Staaten sicherzustellen.

Die Waggons, Wagen und anderen für den Warenverkehr dienenden Transportmittel, die im Verkehre zwischen den Vertragschließenden Teilen und im Transitverkehr benützt werden, unterliegen den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die wechselseitige Wagenbenützung und den ergänzenden Vorschriften und Abkommen; die Wagen unterliegen jedoch den technischen Vorschriften des Übereinkommens über die gegenseitige Benützung der Güterwagen im internationalen Verkehr und den ergänzenden Vorschriften und Abkommen.

Es besteht Einverständnis, daß die im vorhergehenden Absatze vorgesehenen Vorschriften im Verkehre mit einem dritten Staate nur in dem Falle zur Anwendung gelangen, daß mit diesem Staat ein Abkommen über direkte Eisenbahnverbindungen abgeschlossen wurde.

Die Personen, das Gepäck und die Waren, die in dem Gebiete des einen der Vertragschließenden Teile zur Beförderung übergeben werden und in das Gebiet des anderen Teiles oder durch dessen Gebiet mit der Bestimmung nach dem Gebiete eines dritten Staates versendet werden sollen, werden auf den Eisenbahnen des anderen Vertragschließenden Teiles hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungstarife und der öffentlichen Abgaben, die die Eisenbahnsendungen belasten, nicht ungünstiger behandelt werden, als die Personen, das Gepäck und die Waren des eigenen oder irgendeines dritten Landes, die unter gleichen Bedingungen auf derselben Strecke und nach derselben Richtung befördert werden.

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