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Artikel 10 Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 10

Artikel 10. Die Vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig auf ihren Gebieten in allem, was die verschiedenen administrativen und anderen Formalitäten anbelangt, die die Anwendung der in dem vorliegenden Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erfordert, die Meistbegünstigung zu.

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