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Artikel 9. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 9.

(1) Die vertragschließenden Teile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Übertritt der Waren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.

(2) Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern werden im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Teilen beibehalten. Doch steht jedem der Vertragsteile frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatige Kündigung zurückzuziehen.

(3) Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Österreich und dem Deutschen Reiche vorbehalten.

(4) Es wird auch ferner auf tunlichste Übereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.

(5) Eine ausnahmsweise Erweiterung der Befugnisse einzelner Ämter wird besonderer Verständigung vorbehalten.

(6) An den Befugnissen der auf das Gebiet des anderen Teiles verlegten Grenzzollämter soll nichts geändert werden.

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