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Artikel 31. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 31.

Beide Teile sind damit einverstanden, daß über den Ausschluß der Doppelbesteuerung, über gegenseitige Rechtshilfe in Steuersachen und in Steuerstrafsachen demnächst eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Sie werden Entwürfe über solche Abkommen mit tunlichster Beschleunigung austauschen.

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