Artikel 28.
Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landesteile.
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Artikel 28.
Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landesteile.
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