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Artikel 26. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 26.

(1) Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Ersuchen des anderen Teiles seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des anderen Teiles, sofern der an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.

(2) Jeder der vertragschließenden Teile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Teiles Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie es von dem Teile, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.

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