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Artikel 24. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 24.

(1) Die Angehörigen der vertragschließenden Teile sollen gegenseitig in bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern gleichgestellt sein.

(2) Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Teiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. Für die Form der hiebei erforderlichen Legitimation gilt das anliegende Muster A. Hinsichtlich der Zuständigkeit der ausstellenden Behörde wird an der bisherigen Übung nichts geändert.

(3) Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmakler(Sensalen)geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausierhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

(4) Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche im Gebiete des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in dem Gebiete des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles Grundstücke und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nach den in diesem Gebiete geltenden Gesetzen zu bestimmen. Auf die Zulassung zum Betriebe ihrer Geschäfte in dem Gebiete des anderen Teiles finden die daselbst geltenden Bestimmungen Anwendung. In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Rechte genießen, welche den als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden.

(5) Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handel und Gewerbe wird die Herkunft der in diesen Betrieben vorkommenden Waren an sich nicht eine ungünstigere Bemessung dieser Abgaben zur Folge haben.

(6) Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, die das Frachtfuhrgewerbe, die See- und Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Teiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Unter Frachtfuhrgewerbe ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern und Personen auf Landwegen mit Ausschluß der Eisenbahnen zu verstehen. Unter Gewerbesteuer soll jede steuerliche Belastung des Gewerbebetriebes, einschließlich der Besteuerung des Einkommens aus demselben, verstanden werden, gleichviel ob die Steuer für Rechnung des Staates oder der Gemeinden usw. erhoben wird.

(7) Soweit der Gewerbetreibende Transporte zwischen einzelnen, innerhalb des Gebietes des anderen vertragschließenden Teiles gelegenen Orten vermittelt, unterliegt er der Besteuerung nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung der bestehenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Wenn der Gewerbetreibende in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles neben dem Frachtfuhr- oder dem Schiffahrtsgewerbe ein selbständiges, nicht unmittelbar durch die Ausübung dieser Gewerbe bedingtes Nebengewerbe betreibt oder Grundeigentum besitzt, unterliegt er hiefür ebenfalls der Besteuerung nach den Landesgesetzen ohne Einschränkung.

(8) Beim Schiffahrtsgewerbe ist der Betrieb eines selbständigen Nebengewerbes nicht darin zu finden, daß der Gewerbetreibende auf den in den Gebieten des anderen Teiles gelegenen Stationen die aus seinem Heimatlande mit seinen Transportmitteln ankommenden Güter an die am Orte selbst befindlichen Empfänger unmittelbar oder an die außerhalb befindlichen Empfänger durch Vermittlung der Eisenbahnen usw. weiterbefördert und umgekehrt, daß er die zur Beförderung mit seinen Transportmitteln bestimmten Güter am Orte selbst in Empfang nehmen und zur Verladung auf seine Transportmittel bringen läßt; ebensowenig kann ein solcher Betrieb schon darin gefunden werden, daß der Gewerbetreibende mit einem in dem Gebiete des anderen Teiles ansässigen selbständigen Spediteur eine dauernde Geschäftsverbindung unterhält.

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