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Artikel 23. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 23.

(1) Die vertragschließenden Teile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Übergang der Transportmittel stattfindet, Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zollamt befindet, von der Abladung und Beschau an der Grenze sowie vom Packstückverschluß frei lassen, wenn jene Waren ordnungsgemäß zum Eingang angemeldet sind.

(2) Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile ausgeführt oder nach dem Gebiete des anderen Teiles ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Abladung und Beschau sowie vom Packstückverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, wenn sie ordnungsmäßig zum Durchgang angemeldet sind.

(3) Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die beteiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamt verpflichtet sind.

(4) Die von einem der vertragschließenden Teile mit dritten Staaten über die Zollabfertigung vereinbarten weitergehenden Erleichterungen finden auch bei dem Verkehr mit dem anderen Teile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit Anwendung.

(5) Die in Absatz 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen durchlaufenden Güter von der zollamtlichen Beschau gilt nicht, wenn Anzeigen oder begründete Vermutungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.

(6) Für die Zollabfertigung im gegenseitigen Eisenbahnverkehr und Schiffsverkehr gelten die bisherigen Bestimmungen.

(7) Der zollfreie Wiedereintritt von Sendungen, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles zur Beförderung mit der Eisenbahn ausgeliefert und durch das Gebiet des anderen Teiles nach dem Ursprungsgebiet befördert worden sind, wird von den Zollverwaltungen zugelassen werden, sobald es sich bei solchen Beförderungen handelt:

  1. a) um die Ausführung von Abmachungen zwischen den österreichischen und deutschen Eisenbahnen über die Verkehrsteilung und Verkehrsleitung oder
  2. b) um den Verkehr der Stationen des einen vertragschließenden Teiles, die in dem Gebiet des anderen Teiles liegen.

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