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Artikel 15. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 15.

(1) Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Teile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, die einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes.

(2) Im Falle der Einrichtung eines staatlichen Schlepp- oder Treidelbetriebes auf natürlichen oder künstlichen Wasserstraßen oder der Erteilung eines ausschließlichen Rechtes zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei an Privatunternehmungen werden die Fahrzeuge und Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles hinsichtlich der Abfertigung sowie hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp- oder Treidellöhne mit den Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete vollkommen gleich behandelt werden. Die vertragschließenden Teile werden ferner Unternehmungen, denen sie künftig eine Konzession zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei erteilen sollten, verpflichten, unter gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp- oder Treidellöhne keinen Unterschied zwischen Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete und solchen des anderen vertragschließenden Teiles zu machen.

(3) Die beiderseitigen Schiffseichscheine werden nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Teilen getroffenen oder noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen anerkannt.

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