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Artikel 11. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 11.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich unter Aufrechterhaltung des Zollkartells zur gegenseitigen Unterstützung bei der Zollabfertigung und Zollerhebung, zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollgesetze und zur gegenseitigen Rechtshilfe.

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