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Artikel 7 Touristische Zusammenarbeit - Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 7

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission bilden.

Diese Gemischte Kommission wird in der Regel einmal pro Jahr, abwechselnd in jeweils einem der beiden Unterzeichnerstaaten, nach vorher hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.

Die Gemischte Kommission wird insbesonders:

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