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Artikel 1 Touristische Zusammenarbeit - Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen und anderen jeweiligen Institutionen der beiden Staaten auf dem Gebiet des Tourismus durch die erforderlichen Maßnahmen entwickeln und unterstützen.

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