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Artikel 9 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 9

(1) Exekutivorgane und durchbeförderte Häftlinge benötigen im Durchgangsverkehr weder ein Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) noch einen Sichtvermerk; Exekutivorgane müssen jedoch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit sich führen. Eine Dienstbestätigung reicht nicht aus. Artikel 6 des Abkommens vom 18. März 1986 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr1) findet keine Anwendung.

(2) Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Fahrzeuge, Dienstwaffen, Munition, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich führen. Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßen befürchten lassen, kann nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung untersagt werden.

(3) Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen ist der zuständigen Sicherheitsbehörde des Durchgangsstaats vorher anzukündigen, welche ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt, ob die Zulassung erteilt wird.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 167/1988

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