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Artikel 8 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 8

(1) Um einen schnellen Transport mit Luftfahrzeugen zu ermöglichen, gestattet die Bundesrepublik Deutschland, daß Dienstluftfahrzeuge der Exekutivorgane der Republik Österreich ihr Hoheitsgebiet ohne Zwischenlandung von und nach Jungholz und von und nach Mittelberg überfliegen.

(2) Ein grenzüberschreitender Flug mit Dienstluftfahrzeugen ist der Grenzpolizeistation Oberstdorf anzukündigen. Einer Verständigung nach Artikel 5 bedarf es nicht.

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