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Artikel 16 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 16

Die strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangsstaats zum Schutze seiner Exekutivorgane oder ihrer Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Durchgangsstaat gegenüber Exekutivorganen des anderen Vertragsstaats oder gegen deren Amtshandlungen begangen werden.

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