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Artikel 10 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 10

Exekutivorgane dürfen auf dem Hoheitsgebiet des Durchgangsstaats keine über die Durchbeförderung hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, daß diese im Zusammenhang mit der Durchbeförderung von Häftlingen erforderlich sind.

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