vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 19

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und dabei Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen, soweit solche erforderlich sind, nur insoweit vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen Übereinkünften, insbesondere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Protokollen dazu, vorgesehen und für die sich aus den genannten Grundsätzen ergebenden Rechte und Freiheiten von Belang sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10006067

Dokumentnummer

NOR12066687

alte Dokumentnummer

N4199811681O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)