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Artikel 4 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 4

(1) Die Zahl der Grenzgänger, die auf Grund dieses Abkommens auf jeder Seite zur Arbeit zugelassen werden, sowie deren allfällige Aufteilung auf einzelne Grenzzonen wird von den zuständigen Stellen jährlich durch Notenwechsel festgelegt. Die Festsetzung dieser Zahl erfolgt auf Grund der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. Die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind, sofern in einem Vertragsstaat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, auf diese Höchstzahlen anzurechnen.

(2) Vorschläge über die jährlich festzusetzende Zahl der Grenzgänger erstattet die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Kommission.

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