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Artikel 6 Praktikantenabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 6

(1) Die Zahl der Praktikanten, die auf jeder Seite jährlich zugelassen werden kann, wird für das erste Kalenderjahr mit 300 festgesetzt. Die Zahl für die Folgejahre ist unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes durch Notenwechsel der zuständigen Stellen festzusetzen. Entsprechende Vorschläge sind von der im Artikel 1 Abs. 4 genannten Kommission zu erarbeiten.

(2) Sofern die für ein Kalenderjahr festgesetzte Zahl nicht erreicht wird, werden die nicht in Anspruch genommenen Arbeitsplätze nicht auf das folgende Jahr übertragen. Eine Verlängerung der Dauer der Beschäftigung nach Artikel 2 Abs. 1 gilt nicht als Neuzulassung.

(3) Sofern in einem Vertragsstaat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, sind die Zulassungen auf diese Höchstzahlen anzurechnen.

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