Artikel 5
Auf die Beschäftigung eines Praktikanten sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes, des Arbeitnehmerschutzrechtes einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes sowie der kollektiven Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und sämtliche sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Vertragsstaates, in dem der Praktikant die Beschäftigung ausübt, anzuwenden.
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