Kapitel 2
Überschreiten der Außengrenzen
Artikel 3
(1) Die Außengrenzen dürfen grundsätzlich nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Das Nähere sowie die Ausnahmen und die Modalitäten des kleinen Grenzverkehrs und die Vorschriften für bestimmte Sonderkategorien des Seeverkehrs, wie die Vergnügungsschiffahrt und die Küstenfischerei, legt der Exekutivausschuß fest.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden mit Sanktionen zu belegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006045
Dokumentnummer
NOR12066351
alte Dokumentnummer
N4199763209J
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