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Artikel 24 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 24

Vorbehaltlich der durch den Exekutivausschuß zu bestimmenden geeigneten praktischen Kriterien und Modalitäten gleichen die Vertragsparteien die finanziellen Ungleichgewichte, die infolge der in Artikel 23 vorgesehenen Abschiebungsverpflichtung entstehen, untereinander aus, wenn diese Abschiebung nicht auf Kosten des Drittausländers vorgenommen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066372

alte Dokumentnummer

N4199763230J

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