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Artikel 4 Schengener Übereinkommen – Beitritt Griechenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 4

(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.

(2) Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an für das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande vorläufig Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Griechische Republik ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein. Für die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem jeder dieser Staaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, sofern dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006044

Dokumentnummer

NOR12066346

alte Dokumentnummer

N4199763201J

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