vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 4

Die Vertragsparteien bemühen sich, den Aufenthalt an den gemeinsamen Grenzen bei der Kontrolle des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs so kurz wie möglich zu halten. Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, bei gewerblichen Personenbeförderungen auf der Straße bereits vor dem 1. Jänner 1986 auf eine systematische Kontrolle des Fahrtenblattes und der Beförderungsgenehmigungen zu verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066295

alte Dokumentnummer

N4199763146J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)