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Artikel 22 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 22

Die Vertragsparteien bemühen sich sowohl hinsichtlich der gemeinsamen Grenzen untereinander als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

  1. die Freigrenzen bei Omnibussen bis zum normalen Tankinhalt (600 l) anzuheben,
  2. die Besteuerung von Dieselkraftstoff zu harmonisieren und die Freigrenzen beim normalen Tankinhalt von Lastkraftwagen zu erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066313

alte Dokumentnummer

N4199763164J

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