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Artikel 21 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 21

Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsame Initiativen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften

  1. a) zur Erhöhung der Reisefreigrenzen sowie
  2. b) im Rahmen der Gemeinschaftsfreigrenzen zur Beseitigung noch bestehender Beschränkungen bei der Einreise in die Mitgliedstaaten für Waren, deren Besitz Inländern nicht verboten ist.

Die Vertragsparteien ergreifen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften Initiativen, um zu erreichen, daß die Mehrwertsteuer für touristische Beförderungsleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Ausgangsland auf harmonisierter Grundlage erhoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066312

alte Dokumentnummer

N4199763163J

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