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Anlage 2 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Anlage 2

— Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags

Irland in seiner Eigenschaft als Verwahrer des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, im folgenden „Übereinkommen“ genannt,

in Anbetracht dessen, dass der Text des Übereinkommens, das den Unterzeichnerstaaten am 25. Juli 1991 in beglaubigter Abschrift notifiziert worden ist, in Artikel 12 der spanischen Fassung des Übereinkommens einen Fehler enthält,

nach Unterrichtung der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über diesen Fehler sowie nach Übermittlung eines Berichtigungsvorschlags, wobei eine Einspruchsfrist zu diesem Vorschlag festgelegt wurde,

in Anbetracht dessen, dass keiner der Vertragsstaaten innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat,

hat am heutigen Tage die Berichtigung des betreffenden Fehlers, wie nachstehend aufgeführt, in der authentischen spanischen Fassung des Übereinkommens vorgenommen und dieses Protokoll über die Berichtigung erstellt, das den Vertragsstaaten in Abschrift übermittelt wird; der auf diese Weise berichtigte Text ersetzt die fehlerhafte Fassung.

GESCHEHEN zu Dublin am 24. November 1993, in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv der Regierung von Irland hinterlegt, die den übrigen Mitgliedstaaten jeweils eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR12066186

alte Dokumentnummer

N4199749001L

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