vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Anlage 1

— Protokoll über die Konferenz der für Einwanderung zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am 15. Juni 1990 in Dublin

Die Minister nahmen Kenntnis von dem Text des Entwurfs eines Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags.

Die Minister nahmen zur Kenntnis, daß

  1. elf Mitgliedstaaten in der Lage sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen;
  2. der dänische Minister in einer Erklärung darauf hingewiesen hat, daß sein Land sich derzeit nicht in der Lage sehe, das genannte Übereinkommen zu unterzeichnen, daß er jedoch seine Bemühungen fortsetzen werde, damit auch Dänemark dieses Übereinkommen unterzeichnen könne.

Die Minister der elf Mitgliedstaaten beschlossen daher, das Übereinkommen zu unterzeichnen; für den Fall, daß Dänemark seinerseits bis zum 7. Dezember 1990 nicht unterzeichnet hätte, würden die meisten von ihnen ein Übereinkommen unterzeichnen, dessen Vertragsparteien diese Staaten wären.

Die Minister kommen überein, folgende Erklärungen in das Konferenzprotokoll aufzunehmen:

  1. 1. Die Vertragsparteien erklären hiermit, daß sie – um sicherzustellen, daß Asylbewerber über angemessene Garantien verfügen – die Möglichkeit offenlassen, die in diesem Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit auf andere Staaten auszudehnen und diesen zu gestatten, mittels geeigneter Instrumente dieselben Verpflichtungen einzugehen, wie sie in diesem Übereinkommen vorgesehen sind.
  2. 2. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß das Übereinkommen in Artikel 15 Absatz 6 einer Ergänzung, wonach nur Daten übermittelt werden dürfen, die in zulässiger Weise und gutgläubig erlangt wurden, nicht bedarf, weil sie dies als selbstverständlich und deshalb als nicht regelungsbedürftig ansehen.
  3. 3. Die Mitgliedstaaten kommen überein, dem Ausschuß alljährlich einen Bericht über die von ihnen durchgeführte Kontrolle des angemessenen Gebrauchs der in Artikel 15 genannten Informationen vorzulegen.
  4. 4. Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, daß es im Falle der Unmöglichkeit eines Einvernehmens über die Revision des Übereinkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 nicht ausgeschlossen ist, andere im Völkerrecht vorgesehene Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
  5. 5. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß dieses Abkommen, wenn seine Anwendung auf Veranlassung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 ausgesetzt wird, weiterhin zwischen den übrigen Mitgliedstaaten Anwendung findet.
  6. 6. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß der Entwurf eines Übereinkommens betreffend die Überschreitung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in engem Zusammenhang mit anderen zur Verwirklichung des Artikels 8a des EWG-Vertrags erforderlichen Übereinkünften steht, insbesondere dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags. Die Mitgliedstaaten betonen, daß es erforderlich ist, die den genannten Entwurf betreffenden Arbeiten so zu beschleunigen, daß sie vor Ende 1990 abgeschlossen sind. Das Übereinkommen betreffend die Überschreitung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sollte so bald wie möglich nach dem vorliegenden Übereinkommen in Kraft treten können.
  7. 7. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland ist. Bezug nehmend auf die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. März 1957 zu der Bestimmung des Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger“ im Anhang zum EWG-Vertrag weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, daß dieses Übereinkommen auf Deutsche im Sinne der oben angeführten Erklärung nicht anwendbar ist.
  8. 8. Die Niederlande gehen von dem Grundsatz aus, daß – da es sich hier um eine Frage handelt, die alle zwölf Länder betrifft – das Genehmigungsverfahren in den Hauptstädten erst beginnt, wenn auch Dänemark das Übereinkommen unterzeichnet hat. Auf jeden Fall werden die Niederlande dieses Verfahren erst einleiten, nachdem Dänemark das Übereinkommen unterzeichnet hat.
  9. 9. Die Niederlande erklären zur Bestimmung des Begriffs „Asylantrag“, daß sie die Worte „einen Mitgliedstaat um Schutz . . . ersucht“ dahingehend auslegen, daß der Ausländer bei der Stellung seines Asylantrags unter Berufung auf seinen Flüchtlingsstatus darum ersucht, daß ihm in dieser Eigenschaft der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird.
  10. 10. Das Königreich Spanien erklärt, daß, sollte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 19 des Übereinkommens die Ausdehnung der Anwendung des Übereinkommens auf Gibraltar beschließen, diese Anwendung den spanischen Standpunkt in der Kontroverse mit dem Vereinigten Königreich hinsichtlich der Oberhoheit über Gibraltar unberührt läßt.

Die vom Präsidenten und vom Sekretär der Konferenz unterzeichnete Urschrift dieses Protokolls wird zusammen mit dem Übereinkommen bei der Regierung Irlands hinterlegt.

Eine Abschrift dieses Protokolls wird den Unterzeichnerstaaten zugestellt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR12066185

alte Dokumentnummer

N4199749000L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)