vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem Genfer Abkommen in der Fassung des Protokolls von New York, wobei die Anwendung dieser Übereinkünfte keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Übereinkünfte zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR12066164

alte Dokumentnummer

N4199748979L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)