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§ 9 1. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

Erweiterung bestehender Berechtigungen

§ 9.

Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach dem Waffengesetz 1996.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR40277266

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