Fortbildungspflicht und Streichung von der Liste
§ 2.
(1) Der Gutachter hat alle fünf Jahre dem Bundesminister für Inneres die Absolvierung von
- 1. für seine Tätigkeit relevanten Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG im Ausmaß von 40 Einheiten sowie
- 2. Supervision im Ausmaß von 20 Einheiten
nachzuweisen.
(2) Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen.
(3) Der Gutachter hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, sofern er die in § 1 Abs. 1 Z 1 festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Gesetzesnummer
10006017
Dokumentnummer
NOR40277261
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