Anforderungen an die Gutachter und Eintragung in die Liste
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß § 41 Abs. 4 WaffG einzutragen, die nachweislich
- 1. in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), BGBl. I Nr. 182/2013, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß § 30a PlG 2013 nicht ruht,
- 2. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufsausübung als klinische Psychologen, insbesondere im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik im Erwachsenenbereich, aufweisen und
- 3. die fachspezifische Ausbildung für Gutachter erfolgreich absolviert haben.
(2) Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Rechtliche Grundlagen, insbesondere auf dem Gebiet des Waffenrechts,
- 2. Fachspezifische klinisch-psychologische Aspekte,
- 3. Rahmenbedingungen der klinisch-psychologischen Gutachtenserstellung,
- 4. Vertiefung der Inhalte durch konkrete Fallstudien.
Die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Gesetzesnummer
10006017
Dokumentnummer
NOR40277260
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