vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1996

Artikel 6

Vorübergehende Aussetzung des Abkommens

Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie wegen des Auftretens ansteckender Krankheiten oder Seuchen in benachbarten Gebieten des anderen Vertragsstaates vorübergehend aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hierüber auf diplomatischem Wege unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)