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Artikel 4 Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1996

Artikel 4

Benützung der Gebietsteile

(1) Benützer des Skigebietes, die österreichische oder slowenische Staatsbürger sind oder Staatsangehörige von Drittstaaten, die weder in der Republik Österreich noch in der Republik Slowenien der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen zur Ausübung des Wintersports in der Zeit vom 15. November bis 15. April von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang die Staatsgrenze zwischen den Grenzzeichen XXVII/264 und XXVII/268 sowie XXVII/273 und XXVII/281 überschreiten. Sie müssen einen Personalausweis oder ein anderes amtlich ausgestelltes, mit Lichtbild versehenes Identitätsdokument mit sich führen.

(2) Österreichische Staatsbürger und die Staatsangehörigen von Drittstaaten nach Absatz 1 dürfen sich zu diesem Zweck in den Gebietsteilen aufhalten; sie sind jedoch nicht berechtigt, sich über die Abgrenzungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 hinaus auf slowenisches Staatsgebiet zu begeben.

(3) Im Skigebiet beschäftigten Personen ist der Übertritt der Staatsgrenze ganzjährig gestattet, falls dies wegen Arbeiten an Gebäuden und Anlagen gemäß Artikel 3 erforderlich ist. Sie müssen dabei einen Personalausweis oder ein anderes amtlich ausgestelltes, mit Lichtbild versehenes Identitätsdokument mit sich führen und diese den zuständigen slowenischen Organen auf deren Verlangen vorweisen.

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