§ 3.
(1) Die Planunterlagen nach § 1 sind zur Einsicht aufzulegen
- 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
- 2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
- 3. bei den Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugeben
- 1. durch Anschlag beim Kommando des Übungsplatzes Großmittel und
- 2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
Schlagworte
Heeresamt, Bauamt
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
10005968
Dokumentnummer
NOR40115168
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