§ 2.
(1) Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die in den Katasterplänen Blatt 1 und Blatt 3 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet wird, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.
(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
10005968
Dokumentnummer
NOR40115167
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