§ 5
Die Bestandsstatistik hat die Anzahl, die Art, die höchste zulässige Nutzlast, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die Verwendung der Kraftfahrzeuge und der Anhänger sowie den Personalstand gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 und 5 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz, BGBl. Nr. 142/1983, zu umfassen.
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