§ 6
Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden
(1) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 1:
- 1. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;
- 2. die internationalen Unterscheidungszeichen;
- 3. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und mitgeführter Anhänger;
- 4. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
- 5. der Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland und der Beladetag;
- 6. der Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland;
- 7. die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden Verkehr getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;
- 8. die Entfernung, über die die Leerfahrt durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden Verkehr getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;
- 9. die Stände der Wegstreckenmesser und Fahrtschreiber;
- 10. im grenzüberschreitenden Verkehr das Eintritts- und das vorgesehene Austrittszollamt;
- 11. die Größe und die Anzahl der beförderten Großcontainer und Wechselaufbauten;
- 12. die Warenbezeichnung, auch nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
- 13. das Bruttogewicht der Sendung;
(2) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 2 mit Ausnahme des Personenverkehrs gemäß § 5 Z 3:
- 1. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
- 2. die Betriebsform (Linienbetrieb, Gelegenheitsverkehr);
- 3. der Name und die Anschrift des gewerbsmäßigen oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens;
- 4. die Anzahl der beförderten Personen nach der Art der Fahrausweise;
- 5. die Personen-, Platz-, Wagenkilometer;
(3) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im Bereich des Güterverkehrs:
- 1. die Tätigkeit des Unternehmens;
- 2. die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Güterbeförderung;
- 3. bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung die Umsätze des gesamten Unternehmens;
- 4. die Anzahl der im gewerbsmäßigen Güterverkehr tätigen Personen, getrennt nach Fahrern und sonstigen im Transportdienst tätigen Personen sowie nach Personen im Verwaltungs- und Werkstattdienst;
- 5. bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung die Anzahl der im gesamten Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Angestellten und Arbeitern;
- 6. die behördlichen Kennzeichen;
- 7. die Anzahl, Art, höchste zulässige Nutzlast und die Verwendung der Fahrzeuge für die Güterbeförderung;
(4) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im Bereich des Personenverkehrs:
- 1. die Tätigkeit des Unternehmens;
- 2. die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Personenbeförderung;
- 3. bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung die Umsätze des gesamten Unternehmens;
- 4. die Anzahl der im gewerbsmäßigen Personenverkehr tätigen Personen, getrennt nach Fahrern, Schaffnern und sonstigen im Fahrdienst tätigen Personen sowie nach Personen im Verwaltungs- und Werkstattdienst;
- 5. bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung die Anzahl der im gesamten Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Beamten, Angestellten und Arbeitern;
- 6. die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der im Linien- und Gelegenheitsverkehr eingesetzten Fahrbetriebsmittel, getrennt nach verfügbaren eigenen und angemieteten Fahrzeugen;
- 7. bei Linienbetrieb die Anzahl und die Länge der betriebenen Verkehrslinien, getrennt nach Verkehrsart und -form;
(5) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 4 im Bereich der Verkehrswege:
- 1. Straßenlänge;
- 2. Fahrbahnbreite;
- 3. Fahrbahnbelag.
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