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§ 3 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1995

§ 3

Wenn für die Erhebungen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Einvernehmen mit dem berichtspflichtigen Unternehmen festzulegen.

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