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§ 16 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1995

§ 16

Es sind Sammelmeldungen abzugeben. Auskunftspflichtig sind alle Unternehmen, die Eisenbahnverkehr auf der Schiene betreiben.

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