vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 HStG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

§ 21.

(1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes der Bundesanstalt Statistik Österreich bekanntgegeben werden.

(2) Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen (Firmen) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen Anmeldeformularen verzeichnet sind, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.

(3) In der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur handelsstatistischen Anmeldung gemäß § 14 verpflichteten Umsatzsteuerpflichtigen, institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen, steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, sowie Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen; dazu zählen auch

  1. a) jene Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss, sowie
  2. b) jene institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen und die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss.

(4) Dieses Register hat folgende Merkmale zu enthalten:

  1. a) Zu- und Vorname bzw. Firma des Marktteilnehmers mit Drittstaaten;
  2. b) vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
  3. c) Umsatzsteuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  4. d) Zollbeteiligten-Identifikationsnummer, Bewilligungsnummer für Vereinfachte Verfahren der zollrechtlichen und handelsstatistischen Anmeldung sowie andere von den Zoll- und Steuerverwaltungsbehörden zur Identifizierung der Anmeldepflichtigen verwendete Kennnummern;
  5. e) Jahr und Monat der Registereintragung bzw. Löschung;
  6. f) die Gesamtwerte der Warenverkehre mit Drittstaaten und Warenstrom getrennt nach Ein- und Ausfuhr.

(5) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Aktualisierung des Registers über die in Abs. 1 genannten Marktteilnehmer mit Drittstaaten monatlich die in Abs. 4 lit. a bis d sowie f angeführten Merkmale automationsunterstützt zu übermitteln.

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Schlagworte

Zuname, Zollbehörde, Einfuhr, Name

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR40238283

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte