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§ 20 HStG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 20.

(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.

(2) Im Sinne des § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR40059031

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