§ 19.
(1) Als statistischer Wert der Ware ist der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert).
(2) Der Rechnungsbetrag bei der Einfuhr ist ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10005922
Dokumentnummer
NOR40059029
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