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Artikel 2 Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Artikel 2

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes.

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung des Güterverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

(3) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge außerhalb des in Absatz 1 oder Güterzüge außerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Gebietes abgefertigt werden, gelten jeweils für diesen Fall auch das Gleis, auf dem der Zug hält, und die Verbindungswege als Zone.

(4) Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar - den gesamten Abstellplatz (Amtsplatz) zwischen Freilager und Grenzstraße einschließlich die Rampen beim Freilager und Lagerhaus sowie die Zollhalle im Freilagergebäude.

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**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1968

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