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Artikel 1 Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1993

Artikel 1

(1) Beim Bahnhof St. Margrethen werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.

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