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§ 2a EZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2015

Gefahrenzuschlag

§ 2a.

(1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.

(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR40172090

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