Artikel 5
Der Standesbeamte eines Vertragsstaates ist berechtigt, zum amtlichen Gebrauch eine „Abschrift“/„copia integrale“ der einen Staatsbürger seines Staates betreffenden Eintragung in den Personenstandsbüchern unmittelbar vom Standesbeamten des anderen Vertragsstaates zu verlangen. Diese Abschriften werden ohne vorherige Ermächtigung der Aufsichtsbehörden ausgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Gesetzesnummer
10005802
Dokumentnummer
NOR12063702
alte Dokumentnummer
N4199219217J
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