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Artikel 3 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 3

Wird nach Inkrafttreten des Vertrages ein Vermerk auf einer Eintragung in einem Personenstandsbuch angebracht, der einen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte dem Standesbeamten des anderen Vertragsstaates eine „Abschrift“/„copia integrale“ der Eintragung mit diesem Vermerk zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Gesetzesnummer

10005802

Dokumentnummer

NOR12063700

alte Dokumentnummer

N4199219215J

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