Artikel 3
Wird nach Inkrafttreten des Vertrages ein Vermerk auf einer Eintragung in einem Personenstandsbuch angebracht, der einen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte dem Standesbeamten des anderen Vertragsstaates eine „Abschrift“/„copia integrale“ der Eintragung mit diesem Vermerk zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Gesetzesnummer
10005802
Dokumentnummer
NOR12063700
alte Dokumentnummer
N4199219215J
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