II. ABSCHNITT
Übermittlung von Personenstandsurkunden
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommenen, die Staatsbürger des anderen Staates betreffenden Eintragungen in die nachstehend angeführten Personenstandsbücher mitzuteilen:
in Österreich:
Geburtenbuch
Ehebuch
Sterbebuch
in Italien:
registri di nascita
registri di matrimonio
registri di morte
(2) Für die Mitteilungen sind Vordrucke gemäß den Anlagen A, B und C des Übereinkommens von Wien vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern *) zu verwenden. Diese Vordrucke sind mit folgenden Angaben zu ergänzen:
- a) die für Österreich bestimmten Urkunden:
- bei Geburten (Vordruck A): letzter Wohnsitz der Eltern in Österreich, Ort und Tag der Eheschließung der Eltern; bei unehelicher Abstammung Ort und Tag der Geburt der Mutter, soweit diese Angaben bekannt sind;
- bei Eheschließung (Vordruck B): letzter Wohnsitz der Ehegatten in Österreich;
- bei Sterbefällen (Vordruck C): Ort und Tag einer allfälligen Eheschließung, letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Österreich;
- b) die für Italien bestimmten Urkunden:
- bei Geburt (Vordruck A): letzter Wohnsitz der Eltern in Italien; Geschlechtsnamen der Eltern;
- bei Eheschließung (Vordruck B): letzter Wohnsitz der Ehegatten in Italien;
- bei Sterbefällen (Vordruck C): letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Italien; Geschlechtsname des Verstorbenen.
(3) Die die Eheschließung betreffenden Vordrucke sind in doppelter Ausfertigung zu übermitteln.
(4) Die Ergänzung der Vordrucke erfolgt nur, soweit der Standesbeamte dazu auf Grund seiner Unterlagen oder von Auskünften in der Lage ist, die ihm von der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, im Fall der Ergänzung des Vordruckes C von Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und vom überlebenden Ehegatten, zur Verfügung gestellt werden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1983
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Gesetzesnummer
10005802
Dokumentnummer
NOR12063699
alte Dokumentnummer
N4199219214J
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