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Artikel 2 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

II. ABSCHNITT

Übermittlung von Personenstandsurkunden

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommenen, die Staatsbürger des anderen Staates betreffenden Eintragungen in die nachstehend angeführten Personenstandsbücher mitzuteilen:

in Österreich:

Geburtenbuch

Ehebuch

Sterbebuch

in Italien:

registri di nascita

registri di matrimonio

registri di morte

(2) Für die Mitteilungen sind Vordrucke gemäß den Anlagen A, B und C des Übereinkommens von Wien vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern *) zu verwenden. Diese Vordrucke sind mit folgenden Angaben zu ergänzen:

  1. a) die für Österreich bestimmten Urkunden:
  1. b) die für Italien bestimmten Urkunden:

(3) Die die Eheschließung betreffenden Vordrucke sind in doppelter Ausfertigung zu übermitteln.

(4) Die Ergänzung der Vordrucke erfolgt nur, soweit der Standesbeamte dazu auf Grund seiner Unterlagen oder von Auskünften in der Lage ist, die ihm von der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, im Fall der Ergänzung des Vordruckes C von Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und vom überlebenden Ehegatten, zur Verfügung gestellt werden.

______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1983

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Gesetzesnummer

10005802

Dokumentnummer

NOR12063699

alte Dokumentnummer

N4199219214J

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